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Setzen Sie Ihren Umzug doch einfach von der Steuer ab
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Umzug und Steuern

Unser Tipp

Umzug von der Steuer absetzen.

Für viele Menschen einer der wichtigsten Umzugstipps: Die Umzugskosten lassen sich möglicherweise von der Steuer absetzen. Das gilt nicht für alle Kosten und auch nicht in jedem Fall, ist aber weitaus häufiger möglich als man denkt. Wir erklären Ihnen gern alles, was Sie zu diesem Umzugstipp wissen sollten und kalkulieren für Sie die komplette Rechnung rund um Ihren Umzug durch.

Geld von der Steuer zurückerhalten und entspannen
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Wir erklären Ihnen gerne was Sie zum Thema Umzug und Steuern wissen müssen
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Umzug von der Steuer absetzen

Mit diesen Tipps können Sie Geld sparen.

Bei Umzügen (diese zählen zu haushaltsnahen Dienstleistungen), die von Möbelspeditionen durchgeführt wurden, können die reinen Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden und zwar bis zu 4.000,00 Euro.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung, in der die Arbeitskosten ausgewiesen sind und die Zahlung auf das Konto der Möbelspedition mittels eines Belegs Ihrer Bank nachweisen. Die Abzugsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Kosten durch den Arbeitgeber oder ein Amt/ eine Behörde erstattet werden.

Beruflich bedingte Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung und im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die berufliche Veranlassung ist wie bei allen Werbungskosten unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten.



Mit diesen Tipss können Sie bares Geld sparen
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Was kann abgesetzt werden?

Wir sagen Ihnen, was Sie beim Thema Umzug von der Steuer absetzen können
Wir sagen Ihnen, was Sie beim Thema Umzug von der Steuer absetzen können
  • Beförderungskosten
  • Reisekosten
  • Mietentschädigung
  • Wohnungsvermittlungsgebühr
  • Kosten für Kochherd und Öfen
  • Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
  • Sonstige Umzugskosten


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DIN ISO 14001
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Was können wir noch für Sie tun?

Weitere Informationen zum Thema Büroumzug

Beförderungskosten

Steuerlich absetzbar sind die notwendigen Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden die Beförderungskosten bis zum inländischen Grenzort anerkannt. Zum Umzugsgut zählen die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes in Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm im Haushalt leben. Zu den „anderen Personen” zählen der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Ferner die nicht ledigen Kinder, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Hinzu kommen Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt. Zu den abzugsfähigen Beförderungskosten gehören auch die Aufwendungen für den Transport der Arbeitszimmereinrichtung. Allerdings gilt auch hier, dass der Umzug beruflich veranlasst sein muss.

Reisekosten

Steuerlich absetzbar sind die Reisekosten des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort. Darüber hinaus kann auch Tagegeld geltend gemacht werden, und zwar vom Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Ausladens unter der Voraussetzung, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Des Weiteren Übernachtungsgeld für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig war. Entsprechendes gilt für Kosten von zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Fahrtkosten werden jedoch nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels berücksichtigt. Tage- und Übernachtungsgeld werden in diesem Fall höchstens für zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage anerkannt. Auch Fahrtkosten für eine Reise an den bisherigen Wohnort und Durchführung des Umzugs können steuerlich in den oben genannten Grenzen abgesetzt werden.

Mietentschädigung

Steuerlich absetzbar ist die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Kosten für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer Monatsmiete steuerlich anerkannt. Dasselbe gilt auch für die Miete einer Garage. Steuerlich absetzbar ist auch die Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht bezahlt werden konnte, allerdings beschränkt auf drei Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage. Für die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung gibt es bei Beschränkung auf ein Jahr die gleiche Abzugsmöglichkeit. An die Stelle der Miete tritt hierbei der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt wiederum für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung kann kein Abzugsbetrag angesetzt werden.

Wohnungsvermittlungsgebühr

Steuerlich absetzbar sind die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Aufwendungen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung.

Kochherde, Öfen und andere Heizgeräte

Die Kosten für einen Kochherd sind bis zu einem bestimmten Betrag abzugsfähig, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Handelt es sich um eine Mietwohnung, werden auch die notwendigen Aufwendungen für Öfen für jedes Zimmer steuerlich berücksichtigt.

Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder

Steuerlich absetzbar sind die Kosten für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag von € 1.926,-.

Sonstige Umzugskosten

Sonstige Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung und im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich in Höhe eines Pauschalbetrages geltend gemacht werden, und zwar in Höhe von € 764,- für Ledige, € 1.493,- für Verheiratete und € 337,- für jede weitere Person des Haushalts (Stand 01.02.2017).

Der Betrag erhöht sich für jede der genannten Personen mit Ausnahme des Ehegatten, wenn sie mit dem Umziehenden auch nach dessen Umzug in einem Haushalt leben. Bei einem Umzug anlässlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten. Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so bleibt der erstattete Betrag bis zur Höhe der oben aufgeführten Grenzen lohnsteuerfrei. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Die aufgezeigten Regelungen gelten für einen Umzug im Inland. Bei Umzügen in das Ausland bestehen zum Teil abweichende steuerliche Abzugsmöglichkeiten.


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